Rechte & Gesetze in der Fotografie

16. August 2026

Hier ist eine Liste der 10 wichtigsten Paragraphen für Fotografen im deutschsprachigen Raum (mit Fokus auf Deutschland, Österreich und der Schweiz, wobei die deutschen Gesetze als Basis dienen und auf länderspezifische Besonderheiten hingewiesen wird).

1. § 2 UrhG (Deutschland) – Geschützte Werke / Schutzgegenstand (Ö: § 1 UrhG, CH: Art. 2 URG)

Ausführliche Beschreibung:
Dieser Paragraph ist die Grundlage allen Schaffens. Er definiert, was überhaupt ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts ist. Für Fotografen ist entscheidend, dass Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geschützt sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Lichtbildwerken (persönliche geistige Schöpfung, z. B. durch besondere Bildgestaltung, Lichtsetzung, Motivwahl) und Lichtbildern (einfache „Knipsbilder“, geschützt über § 72 UrhG).
Wichtig: Auch einfache Produktfotos oder Passbilder genießen Schutz, wenn auch in abgeschwächter Form (Leistungsschutzrecht, 50 Jahre statt 70 Jahre). In Österreich spricht man von „Lichtbildwerken“ und „Lichtbildern“, in der Schweiz sind Fotos ohne individuellen Charakter erst seit 2020 ebenfalls geschützt, sofern es sich nicht um reine Reproduktionen handelt. Die Einstufung entscheidet über die Schutzdauer und die Intensität des Schutzes.

2. § 13 UrhG (Deutschland) – Anerkennung der Urheberschaft / Namensnennung (Ö: § 20 UrhG, CH: Art. 9 URG)

Ausführliche Beschreibung:
Dieser Paragraph regelt das Urheberpersönlichkeitsrecht, genauer das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Der Fotograf hat das unveräußerliche Recht zu bestimmen, ob und wie sein Name am Werk anzubringen ist. In der Praxis bedeutet das: Auch wenn ein Kunde die Nutzungsrechte an einem Bild kauft, muss der Fotograf in der Regel als Urheber genannt werden (z. B. „Foto: Max Mustermann“), sofern dies branchenüblich ist und nicht vertraglich abbedungen wurde (was meist nur gegen hohe Lizenzgebühren möglich ist). Ein Verstoß gegen die Namensnennungspflicht ist eine Urheberrechtsverletzung, die abgemahnt werden kann. Gerade in Zeiten von Social Media, wo Bilder oft ohne Quellenangabe geteilt werden, ist dieser Paragraph die schärfste Waffe des Fotografen zur Sicherung seiner Reputation und Sichtbarkeit.

3. § 15 UrhG (Deutschland) – Allgemeines Verwertungsrecht (Ö: § 14 UrhG, CH: Art. 10 URG)

Ausführliche Beschreibung:
Hier wird geregelt, dass der Urheber das ausschließliche Recht hat, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung) und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Vortrag, Aufführung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung). Für Fotografen ist dieser Paragraph in Verbindung mit den Folgeparagraphen (16 ff.) die Grundlage des Lizenzgeschäfts. Jede Nutzung eines Fotos – sei es der Druck in einer Broschüre, die Verwendung auf einer Website (öffentliche Zugänglichmachung) oder die Präsentation in einer Galerie – ist eine Verwertungshandlung, für die der Fotograf eine Lizenz erteilen (und Geld verlangen) kann. Wer ein Foto nutzt, ohne eine solche Lizenz zu haben, handelt widerrechtlich.

4. § 19a UrhG (Deutschland) – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Ö: § 18a UrhG, CH: Art. 10 Abs. 2 lit. c URG)

Ausführliche Beschreibung:
Dieser Paragraph (in Deutschland mittlerweile in § 19a geregelt) ist speziell für das Internetzeitalter geschaffen. Er besagt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Kurz gesagt: Das Einstellen eines Fotos auf eine Website, in einen Social-Media-Kanal, in einen Blog oder eine Bilddatenbank ist immer zustimmungspflichtig. Selbst das Teilen eines Fotos in einer privaten Facebook-Gruppe kann darunterfallen, wenn die Gruppe eine gewisse Größe hat. Dieser Paragraph ist die Rechtsgrundlage für die Abmahnung von unerlaubter Bildnutzung im Internet.

5. § 22 KUG (Deutschland) – Recht am eigenen Bild / Verbreiten und Zurschaustellen (Ö: § 78 UrhG, CH: Art. 28 ZGB)

Ausführliche Beschreibung:
Dieser Paragraph stammt aus dem Kunsturhebergesetz (KUG) und ist das Pendant zum Datenschutz im Zivilrecht. Er besagt: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das bedeutet: Der Fotograf darf das Foto zwar anfertigen (das ist nicht verboten), aber er darf es nicht veröffentlichen (z. B. auf der eigenen Website, Instagram oder im Portfolio zeigen), wenn die abgebildete Person nicht eingewilligt hat. Es gibt wenige Ausnahmen: Personen der Zeitgeschichte (absolute und relative Personen der Zeitgeschichte, z. B. Politiker, Schauspieler), Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit oder Versammlungen. In Österreich (§ 78 UrhG) und der Schweiz (Art. 28 ZGB – Persönlichkeitsrecht) gibt es ähnliche Regelungen, wobei die Details (z. B. bei heimlichen Aufnahmen) variieren.

6. § 23 KUG (Deutschland) – Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Ausführliche Beschreibung:
Dieser Paragraph ist das Gegenstück zu § 22 KUG und listet die Fälle auf, in denen eine Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig ist. Die wichtigsten Ausnahmen für Fotografen sind:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte: Politiker, Sportler, Künstler dürfen in der Regel auch ohne Zustimmung abgebildet und veröffentlicht werden, solange ihr öffentliches Wirken betroffen ist. (ACHTUNG: Das private Umfeld ist tabu!).
  2. Personen als Beiwerk: Wenn eine Person zufällig in einer Landschafts- oder Architekturaufnahme erscheint und nicht das Hauptmotiv ist.
  3. Bilder von Versammlungen und Aufzügen: Demonstrationen oder öffentliche Veranstaltungen dürfen fotografiert werden, wenn die Teilnehmer als Kollektiv und nicht als Einzelpersonen herausgestellt werden.
  4. Künstlerisches Interesse: (Hier ist die Rechtsprechung kompliziert, reine Kunstfreiheit schützt nicht automatisch vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen). Trotz dieser Ausnahmen ist Vorsicht geboten: Die Grenzen sind fließend und oft Gegenstand von Gerichtsurteilen.

7. Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (inkl. Erwägungsgrund 42)

Ausführliche Beschreibung:
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt europaweit und hat massive Auswirkungen auf die Fotografie. Ein digitales Foto einer identifizierbaren Person ist ein personenbezogenes Datum. Wer ein solches Foto anfertigt und verarbeitet (speichert, veröffentlicht, teilt), braucht dafür eine Rechtsgrundlage. Für Fotografen sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen:

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a): Ein unterschriebener Model-Vertrag oder eine klare, informierte Einwilligungserklärung.
  • Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b): Wenn die Fotos Teil eines Auftrags sind (z. B. Hochzeitsreportage).
  • Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f): Gilt z. B. für Pressefotografie oder wenn ein überwiegendes Interesse an der Darstellung besteht (hier gibt es viel Streitpotential).
    Das Problem: Die DSGVO regelt nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits das Anfertigen und Speichern der Daten (z. B. der RAW-Dateien). Zudem gilt die Informationspflicht: Fotografen müssen die fotografierten Personen transparent über die Verarbeitung informieren.

8. § 31 UrhG (Deutschland) – Einräumung von Nutzungsrechten / § 37 UrhG – Verträge über künftige Werke (Ö: §§ 24-33 UrhG, CH: Art. 16 URG)

Ausführliche Beschreibung:
Diese beiden Paragraphen sind die Grundlage des Vertragsrechts im Urheberrecht. § 31 UrhG regelt, wie Nutzungsrechte eingeräumt werden. Entscheidend ist der Zweckübertragungsgrundsatz: Der Kunde erwirbt nur die Rechte, die für den konkreten Vertragszweck notwendig sind. Wird also ein Foto für eine Broschüre lizenziert, darf der Kunde es nicht einfach auf T-Shirts drucken. § 37 UrhG betrifft Verträge über zukünftige Werke (z. B. Rahmenverträge): Ein Fotograf kann sich nicht wirksam dazu verpflichten, alle zukünftigen Werke (in pauschalem Umfang) an einen Kunden abzutreten. Jede Erweiterung der Rechte bedarf der Schriftform (§ 31a UrhG). Diese Regelungen schützen den Fotografen vor übervorteilenden Knebelverträgen.

9. § 72 UrhG (Deutschland) – Leistungsschutzrecht für Lichtbilder (Ö: §§ 73 ff. UrhG, CH: Art. 2 Abs. 3bis URG)

Ausführliche Beschreibung:
Wie bereits in Punkt 1 erwähnt, unterscheidet das Gesetz zwischen schöpferischen Lichtbildwerken und einfachen Lichtbildern. § 72 UrhG stellt klar, dass auch einfache Lichtbilder (z. B. automatisiert erstellte Produktfotos, Reproduktionen oder Fotos ohne besondere gestalterische Leistung) einen rechtlichen Schutz genießen. Dieser Schutz ist ein „Leistungsschutzrecht“ und wird ähnlich wie ein Urheberrecht behandelt, hat aber eine kürzere Schutzdauer (50 Jahre nach Herstellung bzw. Veröffentlichung, statt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Für die tägliche Praxis von Berufsfotografen (z. B. in der Werbung oder Produktfotografie) ist dieser Paragraph enorm wichtig, denn auch banale Fotos dürfen nicht ohne Weiteres kopiert werden.

10. § 97 UrhG (Deutschland) – Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (Ö: § 81 UrhG, CH: Art. 62 URG)

Ausführliche Beschreibung:
Dies ist der „Hammer“-Paragraph bei Rechtsverletzungen. Er regelt die Rechtsfolgen, wenn jemand Ihre Fotos unerlaubt nutzt. Der Fotograf hat dann Ansprüche auf:

  1. Unterlassung: Der Verletzer muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben (sich verpflichten, das Bild nicht mehr zu nutzen, sonst droht Vertragsstrafe).
  2. Schadensersatz: Der Fotograf kann den entstandenen Schaden ersetzt verlangen. In der Praxis wählt man hier die „Lizenzanalogie“: Man verlangt das, was vernünftige Vertragsparteien als Lizenzgebühr vereinbart hätten (oft anhand von Honorarempfehlungen wie der MFM-Tabelle). Alternativ kann der Verletzergewinn herausverlangt werden.
  3. Auskunft: Der Verletzer muss Auskunft über den Umfang der Nutzung geben.
  4. Vernichtung: Anspruch auf Vernichtung der rechtswidrigen Kopien.
    Zudem trägt der Verletzer die Kosten der Abmahnung (Anwaltskosten).

Hinweis: Die genannten Paragraphen sind die wichtigsten „Basics“. Je nach Tätigkeitsfeld (Hochzeitsfotografie, Presse, Werbung, Drohnenaufnahmen) kommen weitere Vorschriften hinzu – z. B. Luftverkehrsrecht, Wettbewerbsrecht oder spezielle Regelungen für Minderjährige.

⚠️ Da wir KEINE Rechtsgelehrten sind, ist es wichtig bei bedenken einen entsprechenden Anwalt zu kontaktieren‼️⚠️

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